Wer genau ist betroffen und was ist zu tun?
Die schlechte Nachricht ist, dass fast der gesamte gewerbliche Bereich (Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler) betroffen ist. Jeder, der Verträge mit Verbrauchern schließt, ist betroffen. Die Hinweispflicht im Internet bleibt Kleinunternehmen mit weniger als elf Mitarbeitern zwar erspart, aber auch diese trifft die Hinweispflicht im Streitfalle.
Zwar regelt das VSBG nur Beziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, so dass reine Business-zu-Business Lösungen eigentlich nicht erfasst werden. In der Praxis ist dies jedoch weitgehend irrelevant, da die meisten Websites von Unternehmen nicht hinreichend zwischen Angeboten an Verbraucher und Angeboten an Unternehmer unterscheiden.
Gänzlich außen vor sind daher nur Unternehmen, die im reinen B2B Bereich tätig sind und die auf ihrer Webseite klar und deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote nicht an Verbraucher richten.
Alle anderen Unternehmen müssen zwischen Hinweispflichten im Internet und Hinweispflichten im Streitfalle mit Verbrauchern unterscheiden, gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen treffen.
Im Internet:
Jedes Unternehmen, das mehr als zehn Mitarbeiter (für die Anzahl der Beschäftigten gilt die Kopfzahl am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres) und dessen Internetseite sich auch an Verbraucher richtet, muss an zwei Stellen Hinweispflichten erfüllen:
Auf der Internetseite selbst, deutlich wahrnehmbar, zum Beispiel auf der Impressum Seite
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wenn solche verwendet werden)
An beiden Stellen muss die
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, mit Anschrift und Internetseite,
plus einer Erklärung über die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren
angegeben werden.
Hier muss man also zunächst drei Punkte klären:
1. Was ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für das eigene Unternehmen? Herausfinden lässt sich dies über den folgenden Link.
Die PDF-Datei enthält eine Liste, der derzeit anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen und eine Aufzählung der Bereiche, für welche diese zuständig sind.
Für den Hotel-und Gastronomiebereich ist dies beispielsweise die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein. Im Internet unter: www.verbraucher-schlichter.de
2. Ist das Unternehmen verpflichtet an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen? Für die meisten Unternehmen besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Ausnahmen sind beispielsweise
Energieversorgungsunternehmen (§ 111 b Abs. 1 S. 2 EnWG), nicht aber für den Hotel- und Gastronomiebereich, Einzelhändler oder die Wohnungswirtschaft. Eine Verpflichtung kann sich neben dem Gesetz auch aus einer Verbandssatzung ergeben. Die wenigsten Unternehmen sind also tatsächlich verpflichtet an einer Streitschlichtung teilzunehmen.
3. Will sich das Unternehmen selbst freiwillig zur Teilnahme an einer solchen Verbraucherschlichtung im Streitfalle verpflichten? Dies geschieht dann über eine Regelung in den AGB. In den meisten Fällen lautet die Antwort wiederum nein, da die Schlichtung zusätzlich Zeit und Geld kostet. Zudem sind die Kosten der Schlichtung in vielen Fällen von dem Unternehmen selbst zu tragen. Die Annahme eines Schlichtungsergebnisses ist immer freiwillig, es besteht also keine Garantie, dass der Streitfall endgültig geregelt werden kann.
Wenn man diese Fragen geklärt hat, dann ist die Zusammenstellung des Hinweises nicht sonderlich schwierig. Man benennt die Schlichtungsstelle und erklärt, ob man teilnimmt oder nicht. Als Ort bietet sich das Impressum an, da dieses ebenso leicht auffindbar sein muss.
MUSTER bei fehlender Bereitschaft der Teilnahme an einer Streitschlichtung z.B. für ein Hotel:
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein. Internetadresse: www.verbraucher-schlichter.de
Das Unternehmen nimmt an einer Verbraucherschlichtung nicht teil.
Falls man trotz allem freiwillig teilnehmen will, könnte die Formulierung lauten:
„Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Bezeichnung/Anschrift/Webseite. Bei Streitfällen mit Verbrauchern wird an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilgenommen.“
Achtung: Neben dieser neuen Hinweispflicht auf die Verbraucherstreitschlichtung besteht die alte EU-Regelung weiterhin fort. Man muss also auch auf die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung hinweisen.
„Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.“
Im Streitfall:
Hier wird oft übersehen, dass es neben der Hinweispflicht gemäß § 36 VSBG auch eine Hinweispflicht
nach Entstehung einer Streitigkeit mit einem Verbraucher aus § 37 VSBG gibt.
Achtung: Diese Hinweispflicht betrifft alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen. Auf die Anzahl der Mitarbeiter kommt es nicht an.
Die Verpflichtung ist faktisch die gleiche wie die oben genannte Hinweispflicht auf der Internetseite. Nur muss hier der Unternehmer den Verbraucher individuell und in Textform auf die für ihn zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle unter Angabe von Anschrift und deren Webseite hinweisen und wiederum mitteilen, ob er zur Teilnahme an einer Streitschlichtung bereit ist oder nicht.
Im Ergebnis heißt dies, dass jedes Unternehmen in jedem Streitfall mit einem Verbraucher, welches nicht einvernehmlich geregelt werden konnte, in einem abschließenden Schreiben auch auf die Verbraucherstreitschlichtungsstelle und die Teilnahmebereitschaft hinweisen muss. Ein solches Schreiben kann per Brief, Telefax oder E-Mail versandt werden.
Eine solche Mitteilung kann beispielsweise lauten:
MUSTER:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
da wir Ihren Streitfall leider nicht abschließend klären konnten, teilen wir Ihnen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 37 VSBG die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
www.verbraucher-schlichter.de
Wir erklären allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.“
Was passiert, wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden?
Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen die Informationspflichten besteht die relevante Möglichkeit, dass ein Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzverbände die Unternehmen kostenpflichtig abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch nehmen können.